Markenschutzgesetz 1970
BGBl.Nr. 260/1970 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 350/1977
Paragraph 36,
01.08.1977
31.12.2009
Die Beschlüsse der Rechtsabteilung können durch Beschwerde angefochten werden. Gegen die Entscheidung der Beschwerdeabteilung ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.