Markenschutzgesetz 1970
Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1970,
Paragraph 5
01.12.1970
Marken, die eine Auszeichnung oder eines der im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, erwähnten Zeichen als Bestandteile enthalten, dürfen, sofern die Benützung gesetzlichen Beschränkungen unterliegt, nur registriert werden, nachdem das Recht zur Benützung der Auszeichnung oder des Zeichens nachgewiesen worden ist.
Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1969,, Artikel römisch eins, Ziffer 2,)