Kurztitel

Markenschutzgesetz 1970

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1970,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.12.1970

Text

Paragraph 5,

Marken, die eine Auszeichnung oder eines der im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, erwähnten Zeichen als Bestandteile enthalten, dürfen, sofern die Benützung gesetzlichen Beschränkungen unterliegt, nur registriert werden, nachdem das Recht zur Benützung der Auszeichnung oder des Zeichens nachgewiesen worden ist.

Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1969,, Artikel römisch eins, Ziffer 2,)