Absatz eins,Dieses Abkommen bedarf der Ratifizierung; die Ratifikationsurkunden sollen spätestens am 31. Dezember 1961 in Paris hinterlegt werden. Diese Ratifikationen sollen mit ihren Daten und allen Erklärungen, die ihnen etwa beigefügt sind, von der Regierung der Französischen Republik den Regierungen der anderen vertragschließenden Länder angezeigt werden.