Absatz eins,Vorbehaltlich der sich aus diesem Abkommen ergebenden Verpflichtungen hat die internationale Klassifikation die Bedeutung, die ihr jedes vertragschließende Land beilegt. Insbesondere bindet die internationale Klassifikation die vertragschließenden Länder weder hinsichtlich der Beurteilung des Schutzumfanges der Marke noch hinsichtlich der Anerkennung der Dienstleistungsmarken.