Kurztitel

Internationale Klassifikation von Waren

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 388 aus 1969,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

30.11.1969

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel 1

  1. Absatz einsDie Länder, auf die dieses Abkommen Anwendung findet, bilden einen besonderen Verband.
  2. Absatz 2Sie nehmen für die Eintragung von Marken dieselbe Klassifikation der Waren und Dienstleistungen an.
  3. Absatz 3Diese Klassifikation besteht aus:
    1. Litera a
      einer Klasseneinteilung,
    2. Litera b
      einer alphabetischen Liste der Waren und Dienstleistungen mit Angabe der Klassen, in die sie eingeordnet sind.
  4. Absatz 4Die Klasseneinteilung und die alphabetische Liste der Waren sind die im Jahre 1935 vom Internationalen Büro zum Schutz des gewerblichen Eigentums herausgegebene Klasseneinteilung und alphabetische Liste der Waren.
  5. Absatz 5Die Klasseneinteilung und die alphabetische Liste der Waren und Dienstleistungen können von dem gemäß Artikel 3 dieses Abkommens gebildeten Sachverständigen-Ausschuß in dem durch diesen Artikel festgelegten Verfahren geändert oder ergänzt werden.
  6. Absatz 6Die Klassifikation wird in französischer Sprache abgefaßt. Auf Verlangen jedes vertragschließenden Landes kann eine amtliche Übersetzung in seiner Sprache vom Internationalen Büro im Einvernehmen mit der beteiligten nationalen Behörde veröffentlicht werden. Jede Übersetzung der Liste der Waren und Dienstleistungen gibt bei jeder Ware oder Dienstleistung neben der entsprechenden Ordnungsnummer der alphabetischen Aufzählung in der betreffenden Sprache die Ordnungsnummer an, die sie in der in französischer Sprache abgefaßten Liste trägt.

Schlagworte

BIRPI

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2017

Gesetzesnummer

10002159

Dokumentnummer

NOR12028425

alte Dokumentnummer

N2196928612S