Absatz eins,Die Übermittlungsstelle hat die Unterlagen der Empfangsstelle des Staates des Anspruchsgegners zu übersenden, es sei denn, daß sie die Überzeugung gewinnt, der Antrag sei mutwillig gestellt.
Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland
Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1969,
Vertrag – Multilateral
Artikel 4
15.08.1969
29/12 Geltendmachung und Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen
Verfahrenshilfe, aktorische Kaution, Prozeßkostensicherheitsleistung
11.11.2022
10002154
NOR12028405
N2196927781S