Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 424 aus 1974,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 180

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

StVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Verfahren

Paragraph 180,

  1. Absatz eins,Für das Verfahren nach einer bedingten Entlassung gilt Paragraph 17, dem Sinne nach.
  2. Absatz 2,Vor der Entscheidung über den Widerruf der bedingten Entlassung hat das Gericht stets in die Akten über das Strafverfahren Einsicht zu nehmen und womöglich den Entlassenen, wenn ein Bewährungshelfer bestellt worden ist, auch diesen zu hören. Vor dem Ausspruch, daß die Entlassung endgültig geworden ist, ist der Sicherheitsbehörde, in deren Sprengel sich der Entlassene aufhält, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Außerdem ist vor dieser Entscheidung eine Strafregisterauskunft einzuholen und, wenn ein Bewährungshelfer bestellt worden ist, auch dieser zu hören.
  3. Absatz 3,Das Gericht und die Sicherheitsbehörden (Paragraph 177, Absatz 2, der Strafprozeßordnung 1960) können den Entlassenen in vorläufige Verwahrung nehmen, wenn dringender Verdacht besteht, daß Grund zum Widerruf der bedingten Entlassung vorhanden sei, und die Flucht des Entlassenen zu befürchten ist. Die Beschwerde gegen eine vorläufige Verwahrung hat keine aufschiebende Wirkung.
  4. Absatz 4,Davon, daß eine bedingte Entlassung endgültig geworden ist, ist die Sicherheitsbehörde des Aufenthaltsortes des Entlassenen zu benachrichtigen.

Anmerkung

Strafprozeßordnung 1960 nunmehr Strafprozeßordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR12028346

alte Dokumentnummer

N2196924286S