Absatz eins,Für den Vollzug der Unterbringung nach Paragraph 21, Absatz 2, des Strafgesetzbuches gelten folgende besondere Bestimmungen:
- Ziffer einsDen Untergebrachten ist auf ihr Ansuchen zu gestatten, daß ihnen auch andere als die im Paragraph 33, Absatz 2, genannten Gegenstände in ihren Gewahrsam überlassen werden, soweit kein Mißbrauch zu befürchten und die erforderliche Überwachung möglich ist. Die Überlassung von Nahrungs- und Genußmitteln ist jedoch nur in den in den Paragraphen 30, 34, 38 und 91 bestimmten Fällen gestattet.
- Ziffer 2Der Bezug von Bedarfsgegenständen (Paragraph 34,) ist den Untergebrachten unbeschadet der Paragraphen 112, Absatz 2 und 114 Absatz eins, allwöchentlich gestattet.
- Ziffer 3Die Frist für den ordentlichen Besuchsempfang (Paragraph 93, Absatz 2,) beträgt eine Woche.
- Ziffer 4Eine Unterbrechung der Unterbringung darf nur gewährt werden, wenn aus besonderen Gründen anzunehmen ist, daß der Untergebrachte während der Zeit der Unterbrechung keine mit Strafe bedrohte Handlung begehen wird. Im übrigen gilt hiefür Paragraph 99, dem Sinne nach mit folgenden Maßgaben:
- Litera aSobald die Unterbringung nicht auf eine Freiheitsstrafe anzurechnen ist, ist eine Unterbrechung der Unterbringung ohne Rücksicht auf ein bestimmtes Höchstmaß des angeordneten Freiheitsentzuges zulässig.
- Litera bEine Unterbrechung darf auch gewährt werden, soweit dies zur Behandlung des Zustandes des Untergebrachten (Absatz 2,) oder zur Vorbereitung auf das Leben in Freiheit notwendig oder zweckmäßig erscheint. In diesem Fall darf das zeitliche Ausmaß bis zu einem Monat betragen.
- Litera cSoweit es zur Behandlung des Zustandes des Untergebrachten (Absatz 2,) oder zur Vorbereitung auf das Leben in Freiheit notwendig erscheint, kann auch der Anstaltsleiter dem Untergebrachten eine Unterbrechung bis zum Ausmaß von vier Tagen gewähren, jedoch höchstens zweimal im Vierteljahr. Von dieser Unterbrechung ist, womöglich vor ihrem Beginn, das Vollzugsgericht zu verständigen.
- Litera dDer Anstaltsleiter kann dem Untergebrachten zu einem der in der Litera b, bezeichneten Zwecke ein Verlassen der Anstalt bis zum Ausmaß von höchstens 12 Stunden am Tage auch öfter als einmal im Vierteljahr gestatten. Soweit es erforderlich erscheint, ist das Verlassen der Anstalt nur in Begleitung einer erwachsenen verläßlichen Person zu gestatten. Eine Verständigung des Vollzugsgerichtes ist nicht erforderlich.