Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 605 aus 1987,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 166

Inkrafttretensdatum

01.03.1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

StVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Unterbringung nach Paragraph 21, Absatz 2, des Strafgesetzbuches

Paragraph 166,

  1. Absatz eins,Für den Vollzug der Unterbringung nach Paragraph 21, Absatz 2, des Strafgesetzbuches gelten folgende besondere Bestimmungen:
    1. Ziffer eins
      Den Untergebrachten ist auf ihr Ansuchen zu gestatten, daß ihnen auch andere als die im Paragraph 33, Absatz 2, genannten Gegenstände in ihren Gewahrsam überlassen werden, soweit kein Mißbrauch zu befürchten und die erforderliche Überwachung möglich ist. Die Überlassung von Nahrungs- und Genußmitteln ist jedoch nur in den in den Paragraphen 30, 34, 38 und 91 bestimmten Fällen gestattet.
    2. Ziffer 2
      Der Bezug von Bedarfsgegenständen (Paragraph 34,) ist den Untergebrachten unbeschadet der Paragraphen 112, Absatz 2 und 114 Absatz eins, allwöchentlich gestattet.
    3. Ziffer 3
      Die Frist für den ordentlichen Besuchsempfang (Paragraph 93, Absatz 2,) beträgt eine Woche.
    4. Ziffer 4
      Eine Unterbrechung der Unterbringung darf nur gewährt werden, wenn aus besonderen Gründen anzunehmen ist, daß der Untergebrachte während der Zeit der Unterbrechung keine mit Strafe bedrohte Handlung begehen wird. Im übrigen gilt hiefür Paragraph 99, dem Sinne nach mit folgenden Maßgaben:
      1. Litera a
        Sobald die Unterbringung nicht auf eine Freiheitsstrafe anzurechnen ist, ist eine Unterbrechung der Unterbringung ohne Rücksicht auf ein bestimmtes Höchstmaß des angeordneten Freiheitsentzuges zulässig.
      2. Litera b
        Eine Unterbrechung darf auch gewährt werden, soweit dies zur Behandlung des Zustandes des Untergebrachten (Absatz 2,) oder zur Vorbereitung auf das Leben in Freiheit notwendig oder zweckmäßig erscheint. In diesem Fall darf das zeitliche Ausmaß bis zu einem Monat betragen.
      3. Litera c
        Soweit es zur Behandlung des Zustandes des Untergebrachten (Absatz 2,) oder zur Vorbereitung auf das Leben in Freiheit notwendig erscheint, kann auch der Anstaltsleiter dem Untergebrachten eine Unterbrechung bis zum Ausmaß von vier Tagen gewähren, jedoch höchstens zweimal im Vierteljahr. Von dieser Unterbrechung ist, womöglich vor ihrem Beginn, das Vollzugsgericht zu verständigen.
      4. Litera d
        Der Anstaltsleiter kann dem Untergebrachten zu einem der in der Litera b, bezeichneten Zwecke ein Verlassen der Anstalt bis zum Ausmaß von höchstens 12 Stunden am Tage auch öfter als einmal im Vierteljahr gestatten. Soweit es erforderlich erscheint, ist das Verlassen der Anstalt nur in Begleitung einer erwachsenen verläßlichen Person zu gestatten. Eine Verständigung des Vollzugsgerichtes ist nicht erforderlich.
  2. Absatz 2,Die Untergebrachten sind zur Erreichung der Vollzugszwecke (Paragraph 164,) entsprechend ihrem Zustand ärztlich, insbesondere psychotherapeutisch, psychohygienisch und erzieherisch zu betreuen. Soweit danach Abweichungen von den Bestimmungen über den Vollzug der Unterbringung (Paragraph 167,) erforderlich sind, hat der Anstaltsleiter diese Abweichungen im Rahmen des Paragraph 165, Absatz eins, Ziffer eins und 2 anzuordnen.

Schlagworte

Nahrungsmittel

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR12028329

alte Dokumentnummer

N2196924269S