Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 147

Inkrafttretensdatum

01.01.1970

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

StVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Ausgang

Paragraph 147,

  1. Absatz eins,Einem Strafgefangenen ist auf sein Ansuchen zur Ordnung seiner Angelegenheiten im Hinblick auf die bevorstehende Entlassung einmal oder zweimal ein Ausgang im Inland in der Dauer von jeweils höchstens drei Tagen zu gestatten, wenn nach der Person des Strafgefangenen, seinem Vorleben und seiner Aufführung während der Anhaltung zu erwarten ist, daß er den Ausgang nicht mißbrauchen werde, und wenn eine Unterkunft und der Unterhalt des Strafgefangenen für die Zeit des Ausganges gesichert ist. Von der Bewilligung eines Ausganges ist die Sicherheitsbehörde des für die Zeit des Ausganges in Aussicht genommenen Aufenthaltsortes des Strafgefangenen zu verständigen.
  2. Absatz 2,Paragraph 99, Absatz 2 bis 4 gilt dem Sinne nach.
  3. Absatz 3,Die Entscheidung über den Ausgang und über den Widerruf steht dem Anstaltsleiter zu.
  4. Absatz 4,Die Entscheidung über die Nichteinrechnung der Zeit des Ausganges oder der außerhalb der Strafe verbrachten Zeit in die Strafzeit (Paragraph 99, Absatz 4,) steht dem Vollzugsgericht zu (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 11,).

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR12028309

alte Dokumentnummer

N2196924249S