Absatz eins,Einem Strafgefangenen ist auf sein Ansuchen zur Ordnung seiner Angelegenheiten im Hinblick auf die bevorstehende Entlassung einmal oder zweimal ein Ausgang im Inland in der Dauer von jeweils höchstens drei Tagen zu gestatten, wenn nach der Person des Strafgefangenen, seinem Vorleben und seiner Aufführung während der Anhaltung zu erwarten ist, daß er den Ausgang nicht mißbrauchen werde, und wenn eine Unterkunft und der Unterhalt des Strafgefangenen für die Zeit des Ausganges gesichert ist. Von der Bewilligung eines Ausganges ist die Sicherheitsbehörde des für die Zeit des Ausganges in Aussicht genommenen Aufenthaltsortes des Strafgefangenen zu verständigen.