Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 144 aus 1969, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 605/1987

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 145

Inkrafttretensdatum

01.03.1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Text

Beginn des Entlassungsvollzuges

Paragraph 145,

  1. Absatz eins,Der Entlassungsvollzug beginnt je nach dem Ausmaß der zu vollziehenden Freiheitsstrafe drei bis zwölf Monate vor der voraussichtlichen Entlassung.
  2. Absatz 2,Ist der Anstaltsleiter der Auffassung, daß der Strafgefangene voraussichtlich bedingt entlassen wird, so ist im Sinne des Absatz eins, der Zeitpunkt der voraussichtlichen bedingten Entlassung maßgebend. Ist gegen einen Strafgefangenen, an dem eine lebenslange Freiheitsstrafe zu vollziehen ist, nach Beginn des Strafvollzuges auf eine weitere Freiheitsstrafe erkannt worden, so darf der Zeitpunkt der voraussichtlichen bedingten Entlassung nicht vor dem Zeitpunkt angenommen werden, in dem auch die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung aus der weiteren Freiheitsstrafe vorliegen, wobei in diesem Fall der Berechnung die seit dem Eintritt der Rechtskraft des weiteren Strafurteiles in Strafhaft verbrachte Zeit zugrunde zu legen ist.
  3. Absatz 3,Sind im Entlassungsvollzug nach Paragraph 144, Absatz 2, Lockerungen gewährt worden, so dürfen sie dem Strafgefangenen nicht lediglich deshalb entzogen werden, weil seine bedingte Entlassung abgelehnt worden ist.