Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 424 aus 1974,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 144

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

StVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Vierter Unterabschnitt
Vorbereitung der Entlassung

Entlassungsvollzug

Paragraph 144,

  1. Absatz eins,Vor der Entlassung sind die Strafgefangenen zur Vorbereitung auf das Leben in Freiheit im vermehrten Ausmaß erzieherisch (Paragraph 56,) und fürsorgerisch zu betreuen.
  2. Absatz 2,Soweit dies nach den Einrichtungen der Anstalt möglich ist, sind Strafgefangenen, von denen zu erwarten ist, daß sie die Lockerungen nicht mißbrauchen werden, im Entlassungsvollzug eine oder mehrere der folgenden Lockerungen zu gewähren:
    1. Ziffer eins
      Verlängerung der Besuchsdauer bis auf eine Stunde;
    2. Ziffer 2
      Beschränkung der Überwachung des Besuchsempfanges in der Weise, daß die Überwachung des Inhaltes des Gespräches zwischen dem Strafgefangenen und dem Besucher unterbleibt;
    3. Ziffer 3
      Freigang (Paragraph 126, Absatz 3,).

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR12028306

alte Dokumentnummer

N2196924246S