(4)Absatz 4,Die Entscheidung darüber, ob ein Strafgefangener im Strafvollzug in gelockerter Form anzuhalten ist, steht unbeschadet des § 134 dem Anstaltsleiter zu. Handelt es sich jedoch um einen Strafgefangenen in der Unterstufe des Vollzuges einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe (§ 138), so hat über die Zulässigkeit der Anhaltung in einem solchen Strafvollzug auf Antrag der sonst zur Entscheidung berufenen Stelle das Vollzugsgericht zu entscheiden (§ 16 Abs. 2 Z. 8).Die Entscheidung darüber, ob ein Strafgefangener im Strafvollzug in gelockerter Form anzuhalten ist, steht unbeschadet des Paragraph 134, dem Anstaltsleiter zu. Handelt es sich jedoch um einen Strafgefangenen in der Unterstufe des Vollzuges einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe (Paragraph 138,), so hat über die Zulässigkeit der Anhaltung in einem solchen Strafvollzug auf Antrag der sonst zur Entscheidung berufenen Stelle das Vollzugsgericht zu entscheiden (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 8,).