Strafvollzugsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,
BG
Paragraph 115
01.01.1970
StVG
25/02 Strafvollzug
Hat sich ein Strafgefangener durch eine Selbstbeschädigung oder durch eine andere Ordnungswidrigkeit vorsätzlich seiner Arbeitspflicht entzogen, so ist dem Strafgefangenen die wegen dieser Ordnungswidrigkeit im Hausarrest zugebrachte Zeit ganz oder teilweise nicht in die Strafzeit einzurechnen. Hierüber hat das Vollzugsgericht auf Antrag des Anstaltsleiters zu entscheiden (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 6,).
27.02.2025
10002135
NOR12028277
N2196924217S