Absatz eins,Eine Ordnungswidrigkeit begeht der Strafgefangene, der entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorsätzlich
- Ziffer einsdie Anstalt verläßt oder sonst flüchtet;
- Ziffer 2mit einer Person außerhalb der Anstalt, einer im Strafvollzuge oder sonst für die Anstalt tätigen Person, einem Bediensteten der öffentlichen Verwaltung, einem Unternehmer, anderen privaten Auftraggeber (Paragraph 45, Absatz 2,) oder einem seiner Bediensteten, einem Besucher oder mit einem anderen Strafgefangenen verkehrt;
- Ziffer 3sich selbst am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt oder durch einen anderen verletzen oder schädigen läßt, um sich zur Erfüllung seiner Pflichten untauglich zu machen, oder sich tätowiert oder tätowieren läßt;
- Ziffer 4unanständige Reden führt oder Äußerungen macht, in denen zu unsittlichen oder zu gerichtlich oder disziplinär strafbaren Handlungen aufgefordert wird oder in denen solche Handlungen gutgeheißen werden, oder sonst den Anstand gröblich verletzt;
- Ziffer 5Gegenstände in seiner Gewahrsame hat;
- Ziffer 6eine der im Paragraph 36, angeführten Meldungen unterläßt oder eine solche Meldung wider besseres Wissen erstattet;
- Ziffer 7trotz Abmahnung eine ihm zugewiesene Arbeit nicht verrichtet;
- Ziffer 8die Strafe nach einer Unterbrechung der Freiheitsstrafe oder nach einem Ausgang nicht unverzüglich wieder antritt;
- Ziffer 9sich einer im Strafvollzuge oder sonst für die Anstalt tätigen Person, einem Bediensteten der öffentlichen Verwaltung, einem Unternehmer, anderen privaten Auftraggeber (Paragraph 45, Absatz 2,) oder einem seiner Bediensteten oder einem Besucher gegenüber ungebührlich benimmt; oder
- Ziffer 10sonst den allgemeinen Pflichten der Strafgefangenen nach Paragraph 26, zuwiderhandelt.