(3)Absatz 3,Strafgefangene, gegen die Maßnahmen nach Abs. 2 Z. 4 oder 5 angeordnet werden, sind für die Dauer der Maßnahmen vom Recht auf Besuchsempfang ausgeschlossen. Sie sind jedoch unbeschadet der besonderen Überwachung durch Vollzugsbedienstete vom Anstaltsarzt alsbald und sodann täglich aufzusuchen. Hat der den ärztlichen Dienst versehende Arzt die Anstalt aber nicht täglich aufzusuchen, so sind solche Strafgefangene an den Tagen, an denen der Arzt Dienst tut, von ihm und ansonsten täglich von einem im Sanitätsdienst erfahrenen Strafvollzugsbediensteten aufzusuchen.Strafgefangene, gegen die Maßnahmen nach Absatz 2, Ziffer 4, oder 5 angeordnet werden, sind für die Dauer der Maßnahmen vom Recht auf Besuchsempfang ausgeschlossen. Sie sind jedoch unbeschadet der besonderen Überwachung durch Vollzugsbedienstete vom Anstaltsarzt alsbald und sodann täglich aufzusuchen. Hat der den ärztlichen Dienst versehende Arzt die Anstalt aber nicht täglich aufzusuchen, so sind solche Strafgefangene an den Tagen, an denen der Arzt Dienst tut, von ihm und ansonsten täglich von einem im Sanitätsdienst erfahrenen Strafvollzugsbediensteten aufzusuchen.