Absatz eins,Postsendungen der Strafgefangenen dürfen nur abgesendet werden, wenn die Beförderungsgebühr hiefür entrichtet worden ist. Die Postgebühren tragen die Strafgefangenen.
Strafvollzugsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,
Paragraph 92
01.01.1970