Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 799 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 88

Inkrafttretensdatum

01.03.1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

StVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Schriftlicher Verkehr mit Behörden und Rechtsbeiständen

Paragraph 88,

  1. Absatz eins,Die Strafgefangenen dürfen ohne zeitliche Beschränkung schriftlich verkehren:
    1. Ziffer eins
      mit inländischen allgemeinen Vertretungskörpern, Gerichten und anderen Behörden sowie der Volksanwaltschaft;
    2. Ziffer 2
      mit der Europäischen Kommission für Menschenrechte;
    3. Ziffer 3
      mit dem Bewährungshelfer oder mit der mit der Schutzaufsicht betrauten Person, der damit betrauten Anstalt oder dem damit betrauten Verein;
    4. Ziffer 4
      mit Vereinigungen und Einrichtungen, die sich mit der Fürsorge für die Familien von Strafgefangenen und mit der Entlassenenbetreuung befassen;
    5. Ziffer 5
      in ihren Rechtsangelegenheiten mit Rechtsanwälten, Notaren, Verteidigern und Wirtschaftstreuhändern.
  2. Absatz 2,Ausländische Strafgefangene dürfen außerdem ohne zeitliche Beschränkung mit der mit der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben betrauten diplomatischen Mission oder mit der konsularischen Vertretung ihres Heimatstaates schriftlich verkehren.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 605 aus 1987,

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR12028249

alte Dokumentnummer

N2196923632S