Absatz eins,Die Strafgefangenen dürfen ohne zeitliche Beschränkung schriftlich verkehren:
- Ziffer einsmit inländischen allgemeinen Vertretungskörpern, Gerichten und anderen Behörden sowie der Volksanwaltschaft;
- Ziffer 2mit der Europäischen Kommission für Menschenrechte;
- Ziffer 3mit dem Bewährungshelfer oder mit der mit der Schutzaufsicht betrauten Person, der damit betrauten Anstalt oder dem damit betrauten Verein;
- Ziffer 4mit Vereinigungen und Einrichtungen, die sich mit der Fürsorge für die Familien von Strafgefangenen und mit der Entlassenenbetreuung befassen;
- Ziffer 5in ihren Rechtsangelegenheiten mit Rechtsanwälten, Notaren, Verteidigern und Wirtschaftstreuhändern.