Absatz eins,Jeder Strafgefangene hat das Recht, in der Anstalt am gemeinschaftlichen Gottesdienst und an anderen gemeinsamen religiösen Veranstaltungen seines Glaubensbekenntnisses oder seines früheren Glaubensbekenntnisses teilzunehmen und Heilsmittel dieses Bekenntnisses sowie in angemessenen Zeitabschnitten den Zuspruch des für das Bekenntnis an der Anstalt bestellten oder zugelassenen Seelsorgers zu empfangen. Der Anstaltsleiter kann aus Gründen der Sicherheit und Ordnung nach Anhörung des Seelsorgers Strafgefangene von der Teilnahme am Gottesdienst und an anderen Veranstaltungen ausschließen.