Absatz eins,Für die Erhaltung der körperlichen und geistigen Gesundheit der Strafgefangenen ist Sorge zu tragen. Der Gesundheitszustand der Strafgefangenen und ihr Körpergewicht sind zu überwachen.
Strafvollzugsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,
Paragraph 66
01.01.1970