Strafvollzugsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,
BG
Paragraph 55
01.01.1970
31.12.1993
StVG
25/02 Strafvollzug
Einem Strafgefangenen, der sich durch besonderen persönlichen Einsatz auszeichnet oder Anregungen gibt, die sich in den Arbeitsbetrieben nutzbringend verwerten lassen, kann als Vergünstigung eine Geldbelohnung bis zum Doppelten der höchsten außerordentlichen Arbeitsvergütung (Paragraph 53,) als Hausgeld (Paragraph 54,) gutgeschrieben werden.
07.03.2025
10002135
NOR12028214
N2196923597S