Absatz eins,Die Strafgefangenen dürfen weder mit einer im Strafvollzug tätigen Person noch mit einem in derselben Anstalt angehaltenen Strafgefangenen oder Untersuchungshäftling Geschäfte abschließen.
Strafvollzugsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,
BG
Paragraph 30
01.01.1970
31.12.1993
StVG
25/02 Strafvollzug
Geschäftsverbot, Nahrungsmittel
07.03.2025
10002135
NOR12028189
N2196923572S