Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.01.1970

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

StVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Aufsicht über den Strafvollzug

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Vorschriften und Anordnungen ist von den Leitern der Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen innerhalb des Bereiches der ihnen unterstellten Einrichtungen, im übrigen, unbeschadet der Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung vom Jahre 1929 über die richterliche Unabhängigkeit, innerhalb ihrer Sprengel durch die Vollzugsoberbehörden und im ganzen Bundesgebiet durch das Bundesministerium für Justiz zu überwachen.
  2. Absatz 2,Die Vollzugsbehörden haben sich von dem gesamten Verwaltungs- und Vollzugsbetrieb in den von ihnen zu beaufsichtigenden Einrichtungen durch eigene Wahrnehmung Kenntnis zu verschaffen. Sie haben zu diesem Zweck regelmäßig in den Anstalten Nachschau zu halten und wahrgenommene Mißstände abzustellen; über Mißstände, die im eigenen Wirkungsbereich nicht abgestellt werden können, haben die Leiter der gerichtlichen Gefangenenhäuser der Vollzugsoberbehörde und die Leiter der Strafvollzugsanstalten sowie die Vollzugsoberbehörden dem Bundesministerium für Justiz zu berichten.
  3. Absatz 3,Inwieweit die Vollzugskommissionen an der Aufsicht über den Vollzug mitzuwirken haben, ist im Paragraph 18, bestimmt.

Schlagworte

Verwaltungsbetrieb

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR12028174

alte Dokumentnummer

N2196923557S