Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 480 aus 1971,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1972

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

StVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Zuständigkeit und Verfahren

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Anordnung des Vollzuges (Paragraph 3,) und die Entscheidungen nach den Paragraphen 4 bis 6 stehen dem Vorsitzenden (Einzelrichter) des erkennenden Gerichtes zu.
  2. Absatz 2,Die in den Paragraphen 4 bis 6 bezeichneten Entscheidungen haben durch Beschluß zu erfolgen. Gegen diesen Beschluß steht dem öffentlichen Ankläger und dem Verurteilten die Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof offen. Die Beschwerde ist binnen vierzehn Tagen einzubringen.
  3. Absatz 3,Kann über einen Antrag auf eine der Entscheidungen nach den Paragraphen 4 bis 6 nicht sofort entschieden werden oder wird gegen eine dieser Entscheidungen Beschwerde erhoben, so ist die Anordnung des Strafvollzuges bis zur Entscheidung erster oder zweiter Instanz vorläufig zu hemmen, wenn es nicht des unverzüglichen Vollzuges bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken, und der Antrag oder die Beschwerde nicht offenbar aussichtslos ist.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR12028167

alte Dokumentnummer

N2196923550S