Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 424 aus 1974,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Abkürzung

StVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

ERSTER TEIL
Allgemeine Bestimmungen

Begriffsbestimmungen

Paragraph eins,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist:

  1. Ziffer eins
    Strafurteil: jedes Erkenntnis eines Strafgerichtes, mit dem wegen einer den Gerichten zur Aburteilung zugewiesenen strafbaren Handlung eine Freiheitsstrafe verhängt worden ist;
  2. Ziffer 2
    Verurteilter: jede Person, über die in einem Strafurteil eine Freiheitsstrafe verhängt worden ist;
  3. Ziffer 3
    Strafgefangener: jeder Verurteilte, an dem eine in einem Strafurteil verhängte Freiheitsstrafe vollzogen wird;
  4. Ziffer 4
    Untergebrachter: jede Person, an der eine mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme vollzogen wird;
  5. Ziffer 5
    Strafzeit: die Zeit, die der Verurteilte auf Grund eines Strafurteiles oder mehrerer unmittelbar nacheinander zu vollziehender Strafurteile in Strafhaft zuzubringen hat. Als Strafhaft ist jede dem Vollzug eines Strafurteiles dienende Haft anzusehen. Übersteigt eine auf die Strafe anzurechnende Zeit einen Monat, so ist sie in Monaten, Tagen und Stunden, sonst in Tagen oder Stunden anzurechnen. Soweit Bruchteile von Jahren, Monaten oder Wochen der Strafzeit zu bilden sind, die keine ganzen Jahre, Monate oder Wochen ergeben, ist ein Jahr zwölf Monaten, ein Monat dreißig Tagen und eine Woche sieben Tagen gleichzusetzen.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR12028161

alte Dokumentnummer

N2196923544S