Kurztitel

Strafrechtliches Entschädigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 270 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.10.1969

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Text

römisch eins. Abschnitt

Ersatzpflicht

Paragraph eins, Der Bund hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die durch eine strafgerichtliche Anhaltung oder Verurteilung entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile dem Geschädigten auf dessen Verlangen in Geld zu ersetzen.