Strafrechtliches Entschädigungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 270 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2004,
Paragraph eins
01.10.1969
31.12.2004
römisch eins. Abschnitt
Ersatzpflicht
Paragraph eins, Der Bund hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die durch eine strafgerichtliche Anhaltung oder Verurteilung entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile dem Geschädigten auf dessen Verlangen in Geld zu ersetzen.