Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Schweiz)
Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1969,
Artikel 2
01.11.1969
Übersetzungen sind - abgesehen vom Falle des Artikels 3 Absatz 2 des Übereinkommens - auch dann nicht erforderlich, wenn die Amtssprache des ersuchenden und die des ersuchten Gerichtes nicht die gleiche ist.