Kurztitel

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1969,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.11.1969

Text

Artikel 2

Übersetzungen sind - abgesehen vom Falle des Artikels 3 Absatz 2 des Übereinkommens - auch dann nicht erforderlich, wenn die Amtssprache des ersuchenden und die des ersuchten Gerichtes nicht die gleiche ist.