Kurztitel

Übereinkommen über die Erklärung des Ehewillens, das Heiratsmindestalter und die Registrierung von Eheschließungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 433 aus 1969,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

30.12.1969

Index

29/01 Zivilrecht

Text

Artikel 1

  1. Absatz eins,Eine Ehe kann rechtmäßig ohne die freie und uneingeschränkte Willenseinigung beider Verlobten nicht eingegangen werden; die Willenserklärungen der Verlobten sind entsprechend den gesetzlichen Vorschriften nach ordnungsgemäßem Aufgebot vor der für die Eheschließung zuständigen Behörde in Gegenwart von Zeugen persönlich abzugeben.
  2. Absatz 2,Ungeachtet des Absatzes 1 kann von der Anwesenheit eines der Verlobten abgesehen werden, wenn der zuständigen Behörde der Nachweis erbracht ist, daß außergewöhnliche Umstände vorliegen und daß dieser Verlobte in der gesetzlich vorgeschriebenen Form vor einer zuständigen Behörde seinen Ehewillen erklärt und nicht widerrufen hat.

Anmerkung

Zu Absatz eins :, Die Abschaffung des Aufgebots in Österreich durch die Aufhebung des Paragraph 16, EheG (Artikel römisch zwei, Ziffer eins, BG Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1986,) widerspricht nicht der sich aus der Ratifikation des Übereinkommens ergebenden Pfichten vergleiche Regierungsvorlage 3 BlgNR 16. GP, 9).

Schlagworte

Konsens, Stellvertretung, Standesamt

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2019

Gesetzesnummer

10002145

Dokumentnummer

NOR12028084

alte Dokumentnummer

N2196916007T