Depotgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 424 aus 1969,
BG
Paragraph 16,
01.01.1970
21/06 Wertpapierrecht
Die Übersendung des Stückeverzeichnisses kann unterbleiben, soweit innerhalb der hiefür bestimmten Frist die Wertpapiere auf Grund eines Auftrages des Kommittenten zur Ausfolgung bereitgestellt oder dem Kommittenten schon ausgefolgt sind oder ein Auftrag des Kommittenten zur Veräußerung ausgeführt ist.
17.10.2022
10002142
NOR12028069
N2196915907T