Kurztitel

Depotgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 424 aus 1969,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16,

Inkrafttretensdatum

01.01.1970

Index

21/06 Wertpapierrecht

Text

Paragraph 16, Befreiung von der Übersendung des Stückeverzeichnisses

Die Übersendung des Stückeverzeichnisses kann unterbleiben, soweit innerhalb der hiefür bestimmten Frist die Wertpapiere auf Grund eines Auftrages des Kommittenten zur Ausfolgung bereitgestellt oder dem Kommittenten schon ausgefolgt sind oder ein Auftrag des Kommittenten zur Veräußerung ausgeführt ist.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2022

Gesetzesnummer

10002142

Dokumentnummer

NOR12028069

alte Dokumentnummer

N2196915907T