Absatz einsDer Verwahrer hat ein Verwahrungsbuch (Handelsbuch oder buchmäßige Aufzeichnung) zu führen, in das jedes Wertpapierkonto sowie Art, Nennbetrag oder Stückzahl, Nummern oder sonstige Merkmale der für dieses Konto verwahrten Wertpapiere einzutragen sind. Wenn sich die Nummern oder sonstige Merkmale aus Verzeichnissen ergeben, die neben dem Verwahrungsbuch geführt werden, genügt insoweit die Bezugnahme auf diese Verzeichnisse.