Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen
Bundesgesetzblatt Nr. 41 aus 1969,
Vertrag - Multilateral
Artikel eins
31.12.1968
28.02.2018
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens einander so weit wie möglich Rechtshilfe zu leisten in allen Verfahren hinsichtlich strafbarer Handlungen, zu deren Verfolgung in dem Zeitpunkt, in dem um Rechtshilfe ersucht wird, die Justizbehörden des ersuchenden Staates zuständig sind.
(2) Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf Verhaftungen, auf die Vollstreckung verurteilender Erkenntnisse sowie auf militärische strafbare Handlungen, die nicht nach gemeinem Recht strafbar sind.
14.02.2018
10002150
NOR12028024
N2196915458R