Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Bulgarien)
Bundesgesetzblatt Nr. 268 aus 1969,
Artikel 3
22.08.1969
In den durch diesen Vertrag geregelten Angelegenheiten haben die Gerichte der Vertragsstaaten miteinander durch Vermittlung der Justizministerien zu verkehren, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.