Hoheitszeichen - Japan
Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 1969,
Artikel eins,
05.04.1969
Auf Grund des Paragraph 4 a, Absatz 2, des Markenschutzgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 38, wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß Paragraph 4 a, Absatz eins, des Markenschutzgesetzes 1953 auf die Flagge Japans und auf das Wappen des Kaisers Anwendung findet, deren Darstellungen im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen.
Durch diese Kundmachung verliert die Kundmachung des Bundesministers für Handel und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1935,, betreffend die Wappen und Flaggen Japans, ihre Wirksamkeit.