Kurztitel

Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1968,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

13.01.1968

Text

Artikel 1

Dieses Übereinkommen ist auf öffentliche Urkunden anzuwenden, die in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates errichtet worden sind und die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates vorgelegt werden sollen.

Als öffentliche Urkunden im Sinne dieses Übereinkommens werden angesehen:

Litera a Urkunden eines staatlichen Gerichts oder einer Amtsperson als Organ der Rechtspflege, einschließlich der Urkunden, die von der Staatsanwaltschaft, von einem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder von einem Zustellungs- oder Vollstreckungsbeamten ausgestellt sind;

Litera b Urkunden der Verwaltungsbehörden;

Litera c notarielle Urkunden;

Litera d amtliche Bescheinigungen, die auf Privaturkunden angebracht sind, wie zum Beispiel Vermerke über die Registrierung, Sichtvermerke zur Feststellung eines bestimmten Zeitpunktes und Beglaubigungen von Unterschriften.

Dieses Übereinkommen ist jedoch nicht anzuwenden

Litera a auf Urkunden, die von diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichtet sind;

Litera b auf Urkunden der Verwaltungsbehörden, die sich unmittelbar auf den Handelsverkehr oder auf das Zollverfahren beziehen.