Absatz 2Die Strafkarten haben folgende Angaben zu enthalten:
- Ziffer einsdie Bezeichnung und das Aktenzeichen des Strafgerichtes (erster Instanz);
- Ziffer 2Vor- und Familiennamen sowie alle früher geführten Namen des Verurteilten, Tag und Ort seiner Geburt, seine Staatsangehörigkeit, seinen Wohnort und seine Anschrift;
- Ziffer 3Vornamen der Eltern des Verurteilten;
- Ziffer 4den Tag des Erkenntnisses erster Instanz und den Tag des Eintritts der Rechtskraft der Verurteilung;
- Ziffer 5die Bezeichnung der strafbaren Handlung, derentwegen die Verurteilung erfolgt ist;
- Ziffer 6alle vom Strafgericht ausgesprochenen Strafen, ausgenommen einen Verfall, oder die Angabe, daß keine Strafe ausgesprochen worden ist;alle vom Strafgericht ausgesprochenen mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen, im Falle des Ausspruches der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher einschließlich der Angabe, ob die Unterbringung nach Paragraph 21, Absatz eins, oder 2 StGB angeordnet worden ist; die Feststellung, daß wegen einer Vorsatztat eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verhängt worden ist; die Angabe, daß die Rechtsfolgen bedingt nachgesehen worden sind; die Angabe, daß ein Bewährungshelfer bestellt worden ist; bei einer in Tagessätzen festgesetzten Geldstrafe sind die Anzahl der Tagessätze und deren Höhe und bei bedingt nachgesehenen Strafen oder vorbeugenden Maßnahmen auch die Dauer der Probezeit, bei befristeten Strafen der Endtag der Frist anzuführen;
- Ziffer 7ob der Täter eine der Taten unter Einwirkung eines berauschenden Mittels oder eines Suchtmittels begangen hat;
- Ziffer 8ob eine der Taten ein Verkehrsdelikt war;
- Ziffer 9ob es sich um die erste Verurteilung handelt, oder die Zahl der früheren Verurteilungen, auf die deshalb Bedacht genommen wurde, weil sie wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlung ergangen sind (Paragraphen 33, Ziffer 2 und 39 StGB).