Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Frankreich)
Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1967,
Artikel eins
13.08.1967
Dieses Abkommen ist auf die von den Gerichten der Hohen Vertragschließenden teile auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechtes gefällten Entscheidungen anzuwenden, mit Ausnahme jener im Konkursverfahren, im Ausgleichsverfahren und im Verfahren zur gerichtlichen Schuldenbereinigung (reglement judiciaire).