Satzung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht
Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1967,
Vertrag - Multilateral
Artikel 8
15.07.1955
31.12.2006
29/02 Internationales Privatrecht
Die Kosten für die Tätigkeit des Ständigen Büros und der Sonderausschüsse werden auf die Mitglieder der Konferenz umgelegt, mit Ausnahme der Reise- und Aufenthaltskosten der Delegierten der Sonderausschüsse, die von den vertretenen Regierungen zu tragen sind.
Spezialkommission
09.03.2020
10002096
NOR12027714
N2196715415R