Kurztitel

Patentanwaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1967,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 54,

Inkrafttretensdatum

07.07.1967

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Index

26/03 Patentrecht

Text

Paragraph 54,

  1. Absatz einsDer Disziplinaranwalt und zwei Stellvertreter werden vom Bundespräsidenten für eine dreijährige Funktionsdauer aus dem Kreis der Patentanwälte ernannt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Disziplinarrates oder des Disziplinarsenates sein. Paragraph 51, Absatz 2 bis 4 gelten sinngemäß.
  2. Absatz 2Der Disziplinaranwalt hat die Anzeige vor dem Disziplinarrat und vor dem Disziplinarsenat zu vertreten. Er ist vom Disziplinarrat und vom Disziplinarsenat vor jeder Beschlußfassung zu hören.
  3. Absatz 3Der Disziplinaranwalt ist an die Weisungen der Aufsichtsbehörde (Paragraph 30, Absatz 3,) gebunden und insbesondere verpflichtet, auf deren Weisung Disziplinaranzeigen zu erstatten, Anträge zu stellen und Rechtsmittel zu ergreifen.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10002093

Dokumentnummer

NOR12027675

alte Dokumentnummer

N2196714690T