Kurztitel

Patentanwaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1983,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

23.03.1983

Außerkrafttretensdatum

10.08.2001

Index

26/03 Patentrecht

Text

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Dem Patentanwalt steht, soweit im Paragraph 23, nicht Ausnahmen vorgesehen sind, für seine Leistungen gegenüber der Partei ein Anspruch auf ein angemessenes Honorar zu.
  2. Absatz 2,Für Leistungen, die infolge ihrer Einfachheit oder Wiederkehr eine durchschnittliche Bewertung zulassen, kann das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie die Höhe des Honorars im Verordnungsweg durch einen Tarif festsetzen.
  3. Absatz 3,Der Tarif hat sowohl zwischen den Parteien und ihrem Patentanwalt als auch bei Feststellung der Kosten, wenn diese in einem patentamtlichen Verfahren von einer Partei zu ersetzen sind, zu gelten.
  4. Absatz 4,Das Recht der freien Vereinbarung bleibt unberührt.
  5. Absatz 5,Wenn einer Partei in einem Verfahren, in dem sie durch einen Patentanwalt vertreten war, Kosten zugesprochen werden, hat der Patentanwalt, der die Partei zuletzt vertreten hat, wegen seines Anspruches und der Ansprüche seiner Vorgänger auf Ersatz der Barauslagen und auf Entlohnung für die Vertretung in diesem Verfahren ein Pfandrecht an der Kostenersatzforderung der Partei. Paragraph 19 a, der Rechtsanwaltsordnung ist sinngemäß anzuwenden.

Anmerkung

Ein Tarif nach Absatz 2, wurde bisher nicht festgesetzt.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10002093

Dokumentnummer

NOR12027643

alte Dokumentnummer

N2196714658T