Kurztitel

Ruhen des gerichtlichen Dienstes an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 193 aus 1967,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.07.1967

Text

Artikel römisch eins

An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ruht der gerichtliche Dienst, soweit es sich nicht um Strafsachen handelt und soweit für die Vornahme von Exekutions- und anderen Vollzugshandlungen und von Zustellungen nichts anderes bestimmt ist.