Ruhen des gerichtlichen Dienstes an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen
Bundesgesetzblatt Nr. 193 aus 1967,
Artikel eins
01.07.1967
An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ruht der gerichtliche Dienst, soweit es sich nicht um Strafsachen handelt und soweit für die Vornahme von Exekutions- und anderen Vollzugshandlungen und von Zustellungen nichts anderes bestimmt ist.