Kurztitel

Hoheitszeichen - Kanada

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1967,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

13.05.1967

Text

Auf Grund des Paragraph 4 a, Absatz 2, des Markenschutzgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 38, wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß Paragraph 4 a, Absatz eins, des Markenschutzgesetzes 1953 auf zwei kanadische Hoheitszeichen Anwendung findet.

Diese Hoheitszeichen sind

  1. Ziffer eins
    die kanadische Staatsfahne, deren Darstellung im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegt,
  2. Ziffer 2
    das Emblem, das aus dem roten Ahornblatt besteht, wie es im Mittelfeld der kanadischen Staatsfahne ersichtlich ist.