Verlängerung der Schutzfrist für Werke der Literatur und Kunst (Brasilien)
Bundesgesetzblatt Nr. 82 aus 1966,
Artikel eins,
18.06.1966
ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT RIO DE JANEIRO
Zl. 9179-A/65
Rio de Janeiro, am 21. Dezember 1965
Herr Staatsminister!
Im Hinblick darauf, daß die österreichische Gesetzgebung für Werke der Literatur, der Tonkunst und der bildenden Künste eine Schutzfrist von 50 Jahren und für Filmwerke eine Schutzfrist von 30 Jahren nach dem Tode des Urhebers festsetzt, wobei diese Fristen durch das Bundesgesetz vom 8. Juli 1953 um sieben Jahre für Werke verlängert werden, deren Schutz bereits vor dem 1. Jänner 1949 entstanden und am 14. Oktober 1953, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des genannten Gesetzes, noch nicht abgelaufen war;
Im Hinblick darauf, daß die brasilianische Gesetzgebung für Werke der Literatur und der Kunst eine Schutzfrist von 60 Jahren nach dem Tode des Urhebers vorsieht;
Im Hinblick auf die Vereinbarung der Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst, welche sowohl Österreich als auch Brasilien unterzeichnet haben;
Und in der Absicht, bezüglich der Dauer der Fristen, innerhalb welcher die Urheberrechte durch die beiden internen Gesetzgebungen garantiert werden sollen, die Reziprozität zu wahren und im Einklang mit den von den beiden Staaten übernommenen internationalen, multilateralen Verpflichtungen, schlägt die Österreichische Bundesregierung der Brasilianischen Regierung den Abschluß des folgenden Abkommens vor:
Ziffer eins Es wird in Österreich und entsprechend den Bestimmungen der österreichischen Gesetzgebung für Urheberrechte hinsichtlich Werken brasilianischer Autoren sowie hinsichtlich Werken, deren Ursprungsland Brasilien ist, eine Schutzfrist von 57 Jahren nach dem Tode des Autors für Werke der Literatur, der Tonkunst und der bildenden Künste und eine Schutzfrist von 37 Jahren für Filmwerke anerkannt.
Ziffer 2 Ebenso wird in Brasilien und entsprechend der brasilianischen Gesetzgebung für Urheberrechte hinsichtlich Werken österreichischer Autoren sowie hinsichtlich Werken, deren Ursprungsland Österreich ist, eine Schutzfrist von 57 Jahren nach dem Tode des Autors für Werke der Literatur, der Tonkunst und der bildenden Künste und eine Schutzfrist von 37 Jahren für Filmwerke anerkannt.
Ziffer 3 Die vorhergehenden Bestimmungen finden sowohl in Österreich als auch in Brasilien Anwendung auf Werke, deren Schutz bereits vor dem 1. Jänner 1949 entstanden ist und am 14. Oktober 1953 noch nicht abgelaufen war.
Ziffer 4 Die Bestimmungen dieses Abkommens finden keine Anwendung auf Werke der Literatur, der Tonkunst und der bildenden Künste sowie auf Filmwerke, welche in beiden Ländern kraft spezieller Gesetzgebung ausnahmsweise Sonderfristen genießen.
Ziffer 5 Dieses Abkommen hat unbeschränkte Gültigkeitsdauer, kann aber jederzeit gekündigt werden, wobei in diesem Falle das Abkommen drei Monate nach Empfang der Kündigung seine Gültigkeit verliert.
Falls die Brasilianische Regierung mit Vorstehendem einverstanden ist, wird die Österreichische Bundesregierung diese Note und die gleichlautende Antwort Eurer Exzellenz als ein zwischen den beiden Regierungen zustandegekommenes Abkommen betrachten.
Genehmigen Sie, Herr Staatsminister, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.
Albin Lennkh m.p.
Österreichischer Botschafter
in den Vereinigten Staatenvon Brasilien
(Übersetzung)
MINISTERIUM FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN RIO DE JANEIRO
DCInt/DAI/DEOc/56/654.(82)
21. Dezember 1965
Herr Botschafter!
Ich beehre mich, den Empfang der Note Eurer Exzellenz vom 21. Dezember 1965 zu bestätigen, welche in portugiesischer Sprache wie folgt lautet:
Anmerkung, Es folgt der Text des Schreibens der österreichischen Botschaft.)
Ich beehre mich Eurer Exzellenz mitzuteilen, daß die Brasilianische Regierung mit den obigen Bestimmungen der genannten Note einverstanden ist; die genannte Note wird zusammen mit der vorliegenden Note ein Abkommen zwischen den beiden Regierungen darstellen.
Ich benütze die Gelegenheit, um Eurer Exzellenz den Ausdruck meiner vorzüglichsten Hochachtung zu versichern.
A.B.L. Castello Branco m.p.
Seiner Exzellenz
Herrn Albin Lennkh,
außerordentlicher und bevollmächtigter
Botschafter der Republik Österreich