Internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit - Vereinbarung
Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1965,
Artikel 5
25.01.1965
ARTIKEL 5
Jede Vertragspartei kann diese Vereinbarung durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Notifikation für sich selbst kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate, nachdem die Notifikation dem Generalsekretär des Europarates zugegangen ist, wirksam.