Kurztitel

Internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit - Vereinbarung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1965,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

25.01.1965

Text

ARTIKEL 5

Jede Vertragspartei kann diese Vereinbarung durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Notifikation für sich selbst kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate, nachdem die Notifikation dem Generalsekretär des Europarates zugegangen ist, wirksam.