Aktiengesetz
BGBl.Nr. 98/1965
Paragraph 268
01.01.1966
31.07.2009
Höchstzahl der Aufsichtsratsmitglieder
Von der Vorschrift des Paragraph 86, Absatz eins, ausgenommen sind Aktiengesellschaften, insoweit sie nach den bisherigen Bestimmungen berechtigt waren, in ihrer Satzung eine höhere Zahl der Ausichtsratsmitglieder festzusetzen.