Aktiengesetz
BGBl.Nr. 98/1965
Paragraph 254
01.01.1966
30.06.1996
Zulassung ausländischer Aktiengesellschaften
Die Zulassung einer ausländischen Aktiengesellschaft zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Inland bedarf, unbeschadet zwischenstaatlicher Vereinbarungen, der Bewilligung des nach dem Gegenstand des Unternehmens zuständigen Bundesministeriums.