Absatz eins,Eine Aktiengesellschaft, die den Betrieb von Versicherungsgeschäften zum Gegenstand hat, kann ihr Vermögen als Ganzes unter Ausschluß der Abwicklung auf einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit übertragen.
Aktiengesetz
BGBl.Nr. 98 aus 1965, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 10/1991
Paragraph 236
01.01.1991
30.06.1993
Vermögensübertragung auf einen Versicherungsverein auf
Gegenseitigkeit