Absatz eins,Eine Aktiengesellschaft kann ihr Vermögen als Ganzes unter Ausschluß der Abwicklung auf den Bund, ein Bundesland oder eine Gemeinde übertragen.
Aktiengesetz
BGBl.Nr. 98/1965
Paragraph 235
01.01.1966
30.06.1993
Paragraph 235, Verstaatlichung