Aktiengesetz
BGBl.Nr. 98 aus 1965, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 10/1991
Paragraph 232
01.01.1991
30.06.1996
Anfechtung des Verschmelzungsbeschlusses der übertragenden
Gesellschaft
Nach Eintragung der Verschmelzung in das Firmenbuch des Sitzes der übertragenden Gesellschaft ist eine Anfechtung des Verschmelzungsbeschlusses dieser Gesellschaft gegen die übernehmende Gesellschaft zu richten.