Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 10/1991

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 223,

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996

Text

Paragraph 223,

Erhöhung des Grundkapitals zur Durchführung der Verschmelzung

  1. Absatz einsErhöht die übernehmende Gesellschaft zur Durchführung der Verschmelzung das Grundkapital, so sind Paragraph 149, Absatz 4,, Paragraph 151, Absatz 2,, Paragraphen 152,, 153, 154 Absatz eins,, Paragraph 155, Absatz 2 und 3 Ziffer eins, nicht anzuwenden; dies gilt auch dann, wenn das Grundkapital durch Ausgabe neuer Aktien auf Grund der Ermächtigung nach Paragraph 169, erhöht wird.
  2. Absatz 2Der Vorstand hat außer den im Paragraph 155, Absatz 3, Ziffer 2 bis 4 bezeichneten Schriftstücken den Verschmelzungsvertrag und die Niederschriften der Verschmelzungsbeschlüsse in Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift zum Firmenbuch einzureichen.