Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 98/1965

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 219

Inkrafttretensdatum

01.01.1966

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996

Text

NEUNTER TEIL

Verschmelzung

ERSTER ABSCHNITT

Verschmelzung von Aktiengesellschaften

Paragraph 219, Wesen der Verschmelzung

Aktiengesellschaften können unter Ausschluß der Abwicklung vereinigt (verschmolzen) werden. Die Verschmelzung kann erfolgen:

  1. Ziffer eins
    durch Veräußerung des Vermögens der Gesellschaft (übertragende Gesellschaft) als Ganzes an eine andere Gesellschaft (übernehmende Gesellschaft) gegen Gewährung von Aktien dieser Gesellschaft (Verschmelzung durch Aufnahme);
  2. Ziffer 2
    durch Bildung einer neuen Aktiengesellschaft, auf die das Vermögen jeder der sich vereinigenden Gesellschaften als Ganzes gegen Gewährung von Aktien der neuen Gesellschaft übergeht (Verschmelzung durch Neubildung).