Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 98 aus 1965, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 10/1991

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 218

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

31.07.2009

Text

Paragraph 218, Wirkung der Eintragung der Nichtigkeit

  1. Absatz eins,Ist die Nichtigkeit einer Gesellschaft auf Grund rechtskräftigen Urteils oder einer Entscheidung des Registergerichts in das Firmenbuch eingetragen, so findet die Abwicklung nach den Vorschriften über die Abwicklung bei Auflösung statt.
  2. Absatz 2,Die Wirksamkeit der im Namen der Gesellschaft vorgenommenen Rechtsgeschäfte wird durch die Nichtigkeit nicht berührt.
  3. Absatz 3,Die Gesellschafter haben die bedungenen Einlagen zu leisten, soweit es zur Erfüllung der eingegangenen Verbindlichkeiten nötig ist.